Ob im Rennsport oder bei Alltagsmaschinen, die Reifen eines Motorrades können dessen Fahreigenschaften stark beeinflussen. Genau aus diesem Grund ermitteln Motorrad- und Reifenhersteller nach einem gemeinsam abgestimmten Verfahren in umfangreichen Tests die Eignung bestimmter Kombinationen von Reifen zu Motorrädern. Allerdings meint Andreas Scheuer es besser zu wissen. Oder warum legte das Bundesministerium für Verkehr die Praxis die Reifenumrüstung an Motorrädern neu fest (übrigens nachzulesen im Verkehrsblatt 15-2019)? Das ist nun das Ende der bislang ausreichenden Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Motorradreifen. Tatsächlich würden mich konkrete Unfallzahlen interessieren, die Scheuer zu diesem Geniestreich bewegte.

Aus gegebenem Anlass weist der Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie (WdK) auf diese wichtige Änderungen bei der Bereifung von Motorrädern hin, die seit diesem Jahr gelten. Anders als früher kann eine herstellerseitige Bereifungsempfehlung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden. Vielmehr ist nun eine kostenpflichtige Begutachtung erforderlich bei Reifen, die seit Beginn des Jahres hergestellt wurden, sowie von 2025 an bei allen Reifen mit abweichender Dimension oder Bauart.

Bisher durften bei Motorrädern viele Reifenkombinationen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, ohne Eintragung oder TÜV- oder DEKRA-Abnahme gefahren werden, wenn eine vom Reifenhersteller ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wurde.

Nun ist festgelegt, dass für Bereifungen in originalen Reifengrößen eine Reifenfreigabe rechtlich nicht erforderlich ist. Für Bereifungen mit geänderter Reifengröße oder Bauart sieht die Neuregelung vor, dass eine unverzügliche Vorführung des Motorrades für eine Begutachtung nach Paragraph 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich ist. Anderenfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Motorrads. Zu deren Wiedererlangung ist dann eine Vorführung und Abnahme bei technischen Diensten und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich. Dies ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung für den Endverbraucher mit Kosten für die Begutachtung und die Änderung der Fahrzeugpapiere verbunden.

Bescheinigungen der Reifenhersteller werden künftig unterteilt

Wie Stephan Rau, Technischer Geschäftsführer beim WdK, erläutert, werden die Reifenhersteller ihre Bescheinigungen zukünftig in „Serviceinformationen“ und „Herstellerbescheinigungen“ unterteilen. „Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, wenn die Reifengröße bzw. -bauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Diese Bereifungen sind also nicht eintragungspflichtig.

Bereifungsmöglichkeiten mit abweichender Reifengröße oder Bauart werden künftig in der neu definierten Herstellerbescheinigung dokumentiert, die die Reifenhersteller nach technischer Prüfung und fahrdynamischen Tests erstellen. Allerdings stellt die Herstellerbescheinigung keine Garantie dafür da, dass die darin genannte Bereifung durch die technischen Dienste abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wird.“ Der WdK empfiehlt daher, nur getestete und freigegebene Reifen zu montieren und die Reifenfreigabe bzw. die neue Serviceinformation mitzuführen.

Widerstand mit Online-Petition

Wer sich gegen diesen Eingriff wehren möchte, kann sich aktiv an einer Online-Petition beteiligen. Die Teilnahme dauert nur drei Klicks. Mit meiner Signatur eben sind bereits 4.579 Unterschriften zusammengekommen. Für ein Quorum sind aber 50.000 Unterschriften erforderlich. Macht also mit!

 

(Autoren: Jens Schultze, Jens Riedel/ampnet)