Wer auf seinem Mofa oder Moped noch mit einem schwarzen Mofa-Kennzeichen vom letzten Jahr herumkurvt, macht sich ab 1. März 2021 strafbar. Denn ab kommenden Montag sind blaue Mofa-Kennzeichen für Kleinkrafträder in 2021 verpflichtend. Die schwarzen Kennzeichen von 2020 verlieren damit ihre Gültigkeit. Wer dennoch weiter mit einem alten Versicherungskennzeichen fährt, verliert nicht nur seinen Haftpflichtversicherungsschutz, sondern macht sich zudem strafbar.

Das neue, blaue Mofa-Kennzeichen 2021 ist direkt bei den Kraftfahrtversicherern erhältlich. Anders als Autos müssen die mehr als 1,8 Millionen Mofas, Mopeds und Elektrokleinstfahrzeuge nicht bei einer Zulassungsstelle angemeldet werden. Eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen sind für den Betrieb auf öffentlichen Straßen ausreichend.

Laut GDV, „startet das Bundesverkehrsministerium und einzelne Kfz-Versicherer mit dem diesjährigen Schilderwechsel auch ein Pilotprojekt:  statt der herkömmlichen Kennzeichen aus Aluminium- oder Stahlblech können sich Mofa- und Mopedfahrer auch für eine Klebefolie entscheiden.“

Das blaue Mofa-Kennzeichen ist 2021, 2024 und 2027 gültig

Die Farbe der jeweils bis Ende Februar gültigen Versicherungskennzeichen wechselt jährlich zwischen schwarz, blau und grün:

  • Schwarze Mofa-Kennzeichen stehen für die Jahre 2020, 2023, 2026
  • Blaue Mofa-Kennzeichen sind in den Jahren 2021, 2024 und 2027 gültig
  • Grüne Versicherungskennzeichen gibt es wieder 2022, 2025 und 2028 
Das blaue Mofa-Kennzeichen ist ab 1.3.2021 verpflichtend
Das blaue Mofa-Kennzeichen ist ab 1.3.2021 verpflichtend (Foto: GDV)

Wo ein Mofa oder Moped versichert ist, lässt sich übrigens über die Buchstabenkombination des Kennzeichens leicht feststellen – unter anderem telefonisch über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/2502600.

Für welche Fahrzeuge gilt das Mofa-Kennzeichen?

Die sogenannten Mofa-Kennzeichen sind für Kleinkrafträder mit Benzin- oder Elektro-Antrieb vorgeschrieben:

  1. Kleinkrafträder (Mofas und Mopeds) mit maximal 50 ccm Hubraum haben und maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit.
  2. Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
  3. Quads und Trikes mit Leistungswerten wie unter Pkt 1.
  4. Elektro-Fahrräder über 25 km/h (mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten) oder bis max. 45 km/h (bei einer tretunabhängigen Motorunterstützung).
  5. Segways mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
  6. E-Roller mit Betriebserlaubnis und maximal 45 Km/h Höchstgeschwindigkeit.
  7. Motorisierte Krankenfahrstühle